Die Anwendung der Grundsätze des islamischen Erbrechts auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gegen den Willen des Erblassers, einen griechischen Angehörigen der muslimischen Minderheit, stellt eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK i.V. mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK (Schutz des Eigentums) vor. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschrechte am 19.12.2018 einstimmig entschieden (M.S. / Griechenland, Nr. 20452/14).
https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/anwendung-des-islamischen-erbrechts-durch-griechenland-stellt-diskriminierung-dar.html
― EuGHMR, Urteil v. 19.12.2018 – Rs. M.S. / Griechenland, Beschwerde Nr. 20452/14
Eine Person muss in einem Mitgliedstaat keine Beschäftigung ausüben, um dort Familienleistungen für ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Dass das Unionsrecht dies nicht verlangt, hat der EuGH am 7.2.2019 deutlich gemacht (Rechtssache C-322/17, Eugen Bogatu / Minister for Social Protection). Zudem sei der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen nicht auf den Fall beschränkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabhängige Leistung erhalten hat.
https://www.famrz.de/pressemitteilungen/anspruch-auf-kindergeld-f%C3%BCr-kinder-in-anderem-mitgliedsstaat.html
― EuGH, Urteil in der Rs. C-322/17 (Eugen Bogatu / Minister for Social Protection)
Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 19.3.2019 entschieden (Az.: 9 AZR 362/18).
https://www.famrz.de/pressemitteilungen/arbeitgeber-darf-urlaubsanspr%C3%BCche-aus-elternzeit-k%C3%BCrzen.html
― Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.3.2019 – 9 AZR 362/18